Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

 

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und etwaiger gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die durch uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

 

2.2 Ein Liefer- oder Reparaturvertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Versendung oder Auslieferung an den Besteller oder Abholung der Ware durch den Besteller zustande. Eine Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung per Datenfernübertragung genügt dieser Form. Wenn wir durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen können, dass wir eine Erklärung per Telefax oder sonstiger Datenfernübertragung abgeschickt haben, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

 

2.3 Sofern wir uns zum Zwecke des Vertragsschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedienen, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der gemäß Art. 241 EGBGB, § 312 e BGB in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Info VO, BGBl. I 2002, Seite 243) fälligen Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von uns abgerufen und geöffnet wurden. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

 

2.4 Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen, die der Verbesserung unserer Produkte dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

3. Lieferung/Leistungszeit

 

3.1 Die Liefer- bzw. Leistungszeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Kalendermäßig vereinbarte Fristen beginnen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen und Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Pflichten (z. B. Leistung einer Anzahlung); ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsfristen bedarf der Schriftform.

 

3.2 Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.

 

3.4 Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die gelieferte Ware bis zum Fristablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft der Ware. Wird der Versand bzw. die Abnahme der gelieferten Ware aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, und zwar beginnend ab Ablauf von 14 Tagen nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

 

4. Preise und Zahlung

 

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle unsere Preise zzgl. Umsatzsteuer jedoch ohne Verpackung und Entladung, Transportkosten und Versicherung). Unsere Preise werden ausschließlich in Euro berechnet, Zahlungen sind ausschließlich in Euro ohne Kosten für uns zu leisten. Wir sind an die vertraglich vereinbarten Preise für den Zeitraum von sechs Wochen ab Vertragsabschluß gebunden. Sollten nach diesem Zeitpunkt unvorhergesehene Preiserhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, die Erhöhungen dem Besteller bis zur Höhe der jeweils aktuellen Inflationsrate weiterzuberechnen.

 

4.2 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Kostenvoranschlag kann ohne Rückfrage beim Besteller um bis zu 15% des Nettoauftragswertes überschritten werden.

 

4.3 Soweit nicht anders vereinbart, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens aber bei Rechnungseingang fällig. Wir sind berechtigt, dem Besteller Abschlagszahlungen für erbrachte in sich abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

 

4.4 Ist lediglich ein Teil einer Warenlieferung fehlerhaft, bleibt der Besteller zur Zahlung des Preises für den fehlerfreien Anteil verpflichtet. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

 

4.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir während des Verzugs Zinsen i. H. v. mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern wir nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten.

 

4.6 Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

 

5. Versand und Gefahrübergang

 

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf dessen Fahrzeug verladen worden ist, spätestens aber, wenn sie – auch mit eigenem Transportmittel – unsere Räumlichkeiten verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme einer Werkleistung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

5.2 Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

5.3 Ist eine Abnahme erforderlich, so ist der Besteller verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen. Mit Inbetriebnahme der Anlage oder des Geräts, spätestens aber mit Ablauf des fünften Werktags nach Mitteilung der Fertigstellung gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch uns bedarf. Bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme durch den Besteller nicht verweigert werden.

 

5.4 Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer müssen uns Schäden oder Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens sofort nach der Anlieferung der Sendung gemeldet werden. Den Besteller trifft insoweit eine Untersuchungspflicht.

 

5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden (vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen und der Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsanfällen [BGBl. I 1998, Seite 2379]) nicht zurückgenommen.

 

5.6 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

6. Gewährleistung

 

6.1 Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Produkte müssen unverzüglich uns gegenüber schriftlich angezeigt und gerügt werden. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Anzeige- und Rügefrist auf maximal 2 Wochen ab Lieferung. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt auf eine rechtzeitige Mängelrüge des Bestellers hin nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; hiervon sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung der mangelhaften Ware sofort einzustellen.

 

6.2 Schlägt die erste Nachbesserung fehl oder ist die Neulieferung mangelhaft, sind wir berechtigt, innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder erneut nachzubessern oder neu zu liefern.

 

6.3 Schlägt auch die erneute Nacherfüllung fehl oder sind wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis für die Bestellung zu mindern sowie Schadenersatz nach Maßgabe Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

 

6.4 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 7.4 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Produkts für die vertraglich vorausgesetzte oder die bei Produkten gleicher Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.

 

6.5 Ansprüche nach §§ 437, 634 a BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang, es sei denn, sie betreffen Baustoffe im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Im Falle des Vorsatzes gilt die gesetzliche Frist.

 

6.6 Die Regelungen Ziff. 6.1 bis 6.5 gelten nicht, soweit sie eine Freizeichnung von unserer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen Übernahme einer Garantie beinhalten.

 

7. Haftung

 

Unsere Haftung ist für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Falle einer Garantie, sofern die Garantie gerade bezwecken sollte, den Besteller vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu schützen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Gelieferte Produkte bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

 

8.2 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte mit anderen Sachen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

 

8.3 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte mit anderen Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Rechnungswert der anderen vermischten Sachen.

 

8.4 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen den Wert der bestehenden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet auf Verlangen des Bestellers auf den übersteigenden Teil der Sicherungen zu verzichten.

 

8.5 Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte nicht berechtigt. Er ist zur Weiterveräußerung widerruflich berechtigt.

 

8.6 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder der sonstigen Übertragung von Produkten, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Sicherung an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt wurde und wir an der neuen Sache oder Sachgesamtheit Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Falle steht uns aus dieser Zession ein anteilsmäßiger erstrangiger Bruchteil der Gesamtforderung aus Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Wird eine Forderung aus Weiterveräußerung in ein Kontokorrentverhältnis mit einem Abnehmer eingestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen sämtliche Abtretungen hiermit an. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Kaufpreisforderung berechtigt.

 

8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Ferner hat uns der Besteller auf unser Verlangen alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen.

 

8.8 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige Gefahren zu versichern und auf verlangen die Versicherung uns nachzuweisen.

 

8.9 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Anmahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt können auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.

 

9. Reparaturen

 

9.1 Die eingesandten Reparaturgegenstände müssen frei von gesundheitsschädlichen Viren und Keimen sein. Insbesondere Hand- und Winkelstücke sind vor der Reparatureinsendung zu sterilisieren.

 

9.2 Reparaturgegenstände, die ohne Fehlerangabe eingereicht werden, werden geprüft. Festgestellte Mängel werden beseitigt.

 

Die Fehlersuche benötigt Arbeitszeit. Deshalb wird der entstandene Aufwand berechnet, auch wenn

– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,

– ein benötigtes Ersatzteil nicht zu beschaffen ist,

– der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wird.

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Stundenaufwand abgerechnet.

 

9.3 Bei Nichtausführung der Reparatur muss der Reparaturgegenstand nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

 

9.4 Die in den Kostenvoranschlägen genannten Reparaturkosten erstrecken sich auf den jeweils genannten Arbeitsumfang und die aufgeführten Ersatzteile. Die endgültigen Kosten können erst bei Reparaturausführung ermittelt werden. Sollte eine erhebliche Überschreitung des veranschlagten Reparaturpreises eintreten, so erfolgt eine Mitteilung, bevor die Reparatur beendet wird.

 

10. Rückgriffsanspruch

 

10.1 Sobald der Besteller von der Geltendmachung von Mängelrechten hinsichtlich der von uns gelieferten Ware durch einen Zwischenhändler erfährt, hat er uns innerhalb einer Frist von 5 Tagen hierüber zu informieren. Lässt der Besteller diese Frist verstreichen, sind Rückgriffsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

 

10.2 Wurde die neu hergestellte Sache von dem Besteller an einen Zwischenhändler weiterveräußert und hat der Letztverkäufer gemäß § 478 BGB die Ware zurücknehmen oder eine Minderung des Kaufpreises hinnehmen müssen, hat der Besteller uns gegenüber ebenfalls diese Gewährleistungsrechte. Ein anderes Gewährleistungsrecht kann uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn wir hierdurch unangemessen benachteiligt würden. Ein Rückgriffsanspruch scheidet uns gegenüber jedoch insoweit aus, als der Besteller oder ein Zwischenhändler selbst nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 437 BGB in Anspruch genommen wurde.

 

10.3 Macht der Besteller als Rückgriffsgläubiger gemäß § 478 BGB Minderungsansprüche uns gegenüber geltend, ist bei Fortgeltung der vorstehenden Regelung der Kaufpreis in dem sich aus § 441 Abs. 3 BGB ergebenden Verhältnis herabzusetzen, begrenzt durch den tatsächlich zuvor dem jeweiligen Endabnehmer unserer Ware gutgeschriebenen Minderungsbetrag. Kam es in einem dem Rückgriffsverhältnis vorgelagerten Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu keiner Rückzahlung aus Minderung, scheidet der Rückgriffsanspruch uns gegenüber ganz oder teilweise in dem entsprechenden Verhältnis aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Besteller als Rückgriffsgläubiger Schadenersatz von uns verlangt, soweit der Schaden nicht über die Kaufsache hinausreicht.

 

10.4 Wir sind berechtigt, Aufwendungsersatz im Rahmen des Regresses nach § 478 BGB nur in Form von Warengutschrift zu leisten.

 

10.5 In jedem Fall ist Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei hinreichender und zumutbarer Vorsorge des Bestellers für die Nacherfüllung nicht angefallen wären.

 

11. Salvatorische Klausel/ Schriftform

 

11.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Fehlt eine Regelung über einen Umstand, der regelungsbedürftig ist, haben die Parteien eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

 

11.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen teilweisen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllung1. Geltung der Bedingungen

 

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und etwaiger gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die durch uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

 

2.2 Ein Liefer- oder Reparaturvertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Versendung oder Auslieferung an den Besteller oder Abholung der Ware durch den Besteller zustande. Eine Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung per Datenfernübertragung genügt dieser Form. Wenn wir durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen können, dass wir eine Erklärung per Telefax oder sonstiger Datenfernübertragung abgeschickt haben, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

 

2.3 Sofern wir uns zum Zwecke des Vertragsschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedienen, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der gemäß Art. 241 EGBGB, § 312 e BGB in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Info VO, BGBl. I 2002, Seite 243) fälligen Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von uns abgerufen und geöffnet wurden. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.

 

2.4 Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen, die der Verbesserung unserer Produkte dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

3. Lieferung/Leistungszeit

 

3.1 Die Liefer- bzw. Leistungszeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Kalendermäßig vereinbarte Fristen beginnen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen und Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Pflichten (z. B. Leistung einer Anzahlung); ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsfristen bedarf der Schriftform.

 

3.2 Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.

 

3.4 Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die gelieferte Ware bis zum Fristablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft der Ware. Wird der Versand bzw. die Abnahme der gelieferten Ware aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, und zwar beginnend ab Ablauf von 14 Tagen nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

 

4. Preise und Zahlung

 

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle unsere Preise zzgl. Umsatzsteuer jedoch ohne Verpackung und Entladung, Transportkosten und Versicherung). Unsere Preise werden ausschließlich in Euro berechnet, Zahlungen sind ausschließlich in Euro ohne Kosten für uns zu leisten. Wir sind an die vertraglich vereinbarten Preise für den Zeitraum von sechs Wochen ab Vertragsabschluß gebunden. Sollten nach diesem Zeitpunkt unvorhergesehene Preiserhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, die Erhöhungen dem Besteller bis zur Höhe der jeweils aktuellen Inflationsrate weiterzuberechnen.

 

4.2 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wurden. Ein Kostenvoranschlag kann ohne Rückfrage beim Besteller um bis zu 15% des Nettoauftragswertes überschritten werden.

 

4.3 Soweit nicht anders vereinbart, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens aber bei Rechnungseingang fällig. Wir sind berechtigt, dem Besteller Abschlagszahlungen für erbrachte in sich abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

 

4.4 Ist lediglich ein Teil einer Warenlieferung fehlerhaft, bleibt der Besteller zur Zahlung des Preises für den fehlerfreien Anteil verpflichtet. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

 

4.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir während des Verzugs Zinsen i. H. v. mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern wir nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten.

 

4.6 Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

 

5. Versand und Gefahrübergang

 

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf dessen Fahrzeug verladen worden ist, spätestens aber, wenn sie – auch mit eigenem Transportmittel – unsere Räumlichkeiten verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme einer Werkleistung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

5.2 Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

5.3 Ist eine Abnahme erforderlich, so ist der Besteller verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen. Mit Inbetriebnahme der Anlage oder des Geräts, spätestens aber mit Ablauf des fünften Werktags nach Mitteilung der Fertigstellung gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung durch uns bedarf. Bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme durch den Besteller nicht verweigert werden.

 

5.4 Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer müssen uns Schäden oder Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens sofort nach der Anlieferung der Sendung gemeldet werden. Den Besteller trifft insoweit eine Untersuchungspflicht.

 

5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden (vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen und der Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsanfällen [BGBl. I 1998, Seite 2379]) nicht zurückgenommen.

 

5.6 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

6. Gewährleistung

 

6.1 Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Produkte müssen unverzüglich uns gegenüber schriftlich angezeigt und gerügt werden. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Anzeige- und Rügefrist auf maximal 2 Wochen ab Lieferung. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt auf eine rechtzeitige Mängelrüge des Bestellers hin nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; hiervon sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung der mangelhaften Ware sofort einzustellen.

 

6.2 Schlägt die erste Nachbesserung fehl oder ist die Neulieferung mangelhaft, sind wir berechtigt, innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder erneut nachzubessern oder neu zu liefern.

 

6.3 Schlägt auch die erneute Nacherfüllung fehl oder sind wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis für die Bestellung zu mindern sowie Schadenersatz nach Maßgabe Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

 

6.4 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 7.4 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Produkts für die vertraglich vorausgesetzte oder die bei Produkten gleicher Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.

 

6.5 Ansprüche nach §§ 437, 634 a BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang, es sei denn, sie betreffen Baustoffe im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Im Falle des Vorsatzes gilt die gesetzliche Frist.

 

6.6 Die Regelungen Ziff. 6.1 bis 6.5 gelten nicht, soweit sie eine Freizeichnung von unserer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen Übernahme einer Garantie beinhalten.

 

7. Haftung

 

Unsere Haftung ist für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Falle einer Garantie, sofern die Garantie gerade bezwecken sollte, den Besteller vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu schützen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Gelieferte Produkte bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

 

8.2 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte mit anderen Sachen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

 

8.3 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte mit anderen Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Rechnungswert der anderen vermischten Sachen.

 

8.4 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen den Wert der bestehenden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet auf Verlangen des Bestellers auf den übersteigenden Teil der Sicherungen zu verzichten.

 

8.5 Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte nicht berechtigt. Er ist zur Weiterveräußerung widerruflich berechtigt.

 

8.6 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder der sonstigen Übertragung von Produkten, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Sicherung an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt wurde und wir an der neuen Sache oder Sachgesamtheit Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Falle steht uns aus dieser Zession ein anteilsmäßiger erstrangiger Bruchteil der Gesamtforderung aus Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Wird eine Forderung aus Weiterveräußerung in ein Kontokorrentverhältnis mit einem Abnehmer eingestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen sämtliche Abtretungen hiermit an. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Kaufpreisforderung berechtigt.

 

8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Ferner hat uns der Besteller auf unser Verlangen alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen.

 

8.8 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige Gefahren zu versichern und auf verlangen die Versicherung uns nachzuweisen.

 

8.9 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Anmahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt können auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.

 

9. Reparaturen

 

9.1 Die eingesandten Reparaturgegenstände müssen frei von gesundheitsschädlichen Viren und Keimen sein. Insbesondere Hand- und Winkelstücke sind vor der Reparatureinsendung zu sterilisieren.

 

9.2 Reparaturgegenstände, die ohne Fehlerangabe eingereicht werden, werden geprüft. Festgestellte Mängel werden beseitigt.

 

Die Fehlersuche benötigt Arbeitszeit. Deshalb wird der entstandene Aufwand berechnet, auch wenn

– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,

– ein benötigtes Ersatzteil nicht zu beschaffen ist,

– der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wird.

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Stundenaufwand abgerechnet.

 

9.3 Bei Nichtausführung der Reparatur muss der Reparaturgegenstand nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

 

9.4 Die in den Kostenvoranschlägen genannten Reparaturkosten erstrecken sich auf den jeweils genannten Arbeitsumfang und die aufgeführten Ersatzteile. Die endgültigen Kosten können erst bei Reparaturausführung ermittelt werden. Sollte eine erhebliche Überschreitung des veranschlagten Reparaturpreises eintreten, so erfolgt eine Mitteilung, bevor die Reparatur beendet wird.

 

10. Rückgriffsanspruch

 

10.1 Sobald der Besteller von der Geltendmachung von Mängelrechten hinsichtlich der von uns gelieferten Ware durch einen Zwischenhändler erfährt, hat er uns innerhalb einer Frist von 5 Tagen hierüber zu informieren. Lässt der Besteller diese Frist verstreichen, sind Rückgriffsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

 

10.2 Wurde die neu hergestellte Sache von dem Besteller an einen Zwischenhändler weiterveräußert und hat der Letztverkäufer gemäß § 478 BGB die Ware zurücknehmen oder eine Minderung des Kaufpreises hinnehmen müssen, hat der Besteller uns gegenüber ebenfalls diese Gewährleistungsrechte. Ein anderes Gewährleistungsrecht kann uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn wir hierdurch unangemessen benachteiligt würden. Ein Rückgriffsanspruch scheidet uns gegenüber jedoch insoweit aus, als der Besteller oder ein Zwischenhändler selbst nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 437 BGB in Anspruch genommen wurde.

 

10.3 Macht der Besteller als Rückgriffsgläubiger gemäß § 478 BGB Minderungsansprüche uns gegenüber geltend, ist bei Fortgeltung der vorstehenden Regelung der Kaufpreis in dem sich aus § 441 Abs. 3 BGB ergebenden Verhältnis herabzusetzen, begrenzt durch den tatsächlich zuvor dem jeweiligen Endabnehmer unserer Ware gutgeschriebenen Minderungsbetrag. Kam es in einem dem Rückgriffsverhältnis vorgelagerten Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu keiner Rückzahlung aus Minderung, scheidet der Rückgriffsanspruch uns gegenüber ganz oder teilweise in dem entsprechenden Verhältnis aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Besteller als Rückgriffsgläubiger Schadenersatz von uns verlangt, soweit der Schaden nicht über die Kaufsache hinausreicht.

 

10.4 Wir sind berechtigt, Aufwendungsersatz im Rahmen des Regresses nach § 478 BGB nur in Form von Warengutschrift zu leisten.

 

10.5 In jedem Fall ist Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen ausgeschlossen, die bei hinreichender und zumutbarer Vorsorge des Bestellers für die Nacherfüllung nicht angefallen wären.

 

11. Salvatorische Klausel/ Schriftform

 

11.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Fehlt eine Regelung über einen Umstand, der regelungsbedürftig ist, haben die Parteien eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

 

11.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen teilweisen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz

 

12.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

 

12.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Radolfzell.

 

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist Konstanz,soweit eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

12.4 Hinweis gemäß § 33 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.sort, Datenschutz

 

12.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

 

12.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Radolfzell.

 

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist Konstanz,soweit eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

12.4 Hinweis gemäß § 33 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.